Generalunternehmertätigkeit

Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat.

Der GU im engeren Sinne muss dabei zumindest einen Teil der Bauleistungen im eigenen Unternehmen erbringen. Die übrigen Leistungen kann er an Subunternehmer weitergeben. Nicht zum Umfang der GU-Leistung gehören hingegen Planungsleistungen. Umgangssprachlich werden auch oft die folgenden Unternehmereinsatzformen als GU bezeichnet: Soweit ein Unternehmer alle Leistungen vergibt und somit nichts im eigenen Betrieb erstellt, spricht man vom Generalübernehmer. Werden zusätzlich die Planungsleistungen übernommen, spricht man vom Totalunternehmer (mit Eigenleistung) oder Totalübernehmer (ohne Eigenleistung).

Bauleistungen werden beim Generalunternehmervertrag häufig funktional ausgeschrieben. Außerdem wird die Vergütung beim Generalunternehmervertrag regelmäßig pauschaliert.