Bauträgertätigkeit

Bei einem Bauträgervertrag handelt es sich um einen sog. Vertrag sui generis, also um einen Mischvertrag, bestehend aus einem Kaufvertrag und einem Werkvertrag. Insoweit bedarf es regelmäßig eine Abgrenzung zu diesen Vertragstypen. Bei einem reinen Kaufvertrag wird nämlich lediglich die Grundstücksübertragung geschuldet während bei einem Werkvertrag lediglich die Bauleistung geschuldet wird. Beim Bauträgervertrag hingegen kauft der Käufer sowohl das Grundstück und beauftragt gleichzeitig den Bauträger zur Erbringung einer genannten Bauleistung.

Diese Mischform hat den besonderen Vorteil, dass der Vertrag eine Einheit bildet. Das bedeutet, dass der Käufer Mängelrechte sowohl für den Kaufgegenstand, als auch für die Werkleistung bei ein und derselben Person geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass unter den erforderlichen Voraussetzungen ein Rücktritt von dem gesamten Vertrag möglich ist. Läge ein Werkvertrag und ein Kaufvertrag vor, wäre dies nicht möglich.